§1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR
1) Der Verein führt den Namen Förderverein für den Erhalt der Clausthaler Holzkirche e.V.
2) Er hat seinen Sitz in Clausthal-Zellerfeld.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS
1) Der Förderverein für den Erhalt der Clausthaler Holzkirche e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke, der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Mitwirkung bei der Erhaltung und Wiederherstellung der historischen Marktkirche zum Heiligen Geist in Clausthal.
2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die finanzielle Unterstützung der Baumaßnahmen.
3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 VERWENDUNG DER MITTEL
1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 MITGLIEDSCHAFT UND BEITRÄGE
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2) Beitritt zum Verein ist jederzeit, Austritt nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten. Die Erklärungen sind schriftlich an den Vereinsvorstand zu richten.
3) Mit der Beitrittserklärung verpflichtet sich das Mitglied zur Förderung der Vereinszwecke und zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages.
4) Die Aufnahme in den Verein ist gebührenfrei. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages ist den Mitgliedern freigestellt. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Er ist jeweils fällig zum 15. November für das folgende Jahr oder bei späterem Beitritt innerhalb von einem Monat nach Beitritt.
3) Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht übertragen werden.
4) Mitglieder, die nach der zweiten Aufforderung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Monate im Verzuge sind, können bis zur Zahlung des Rückstandes ihre Mitgliedschaftsrechte nicht ausüben. Ihre Mitgliedschaft erlischt bei weiterem Verzuge mit Ablauf des Geschäftsjahres.
§ 5 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 DER VORSTAND
1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1. Vorsitzenden
2. seinem Stellvertreter (2. Vorsitzender)
3. dem Schriftführer und
4. dem Kassenwart
2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Vertretungsbefugnis erlischt, wenn und sobald der gewählte Nachfolger die Wahl annimmt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, er muss einberufen werden, wenn ein Vorstandsmitglied dies fordert. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und kann weitere Mitglieder zur Bearbeitung bestimmter Aufgaben in einen Mitgliederrat berufen, er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und verwaltet das Vereinsvermögen. Ihm obliegt die Vorbereitung von Mitgliederversammlungen.
4) Wenn innerhalb der Amtszeit ein Vorstandsmitglied ausscheidet, ergänzt die nächste Mitgliederversammlung durch eine Ersatzwahl den Vorstand für den Rest der Amtszeit.
5) Der Kassenwart führt über die Einnahmen und Ausgaben Buch. Er hat die Rechnung zu legen und sie nach Schluss des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung zur Entlastung vorzulegen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Vorsitzenden, seines Vertreters oder des Kassenwartes.
6) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter; jeder ist zur Vertretung des Vereins allein berechtigt.
§ 7 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch die Satzung oder durch Beschluss der Mitgliederversammlung dem Vorstand oder einzelnen Mitgliedern übertragen sind.
2) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Geschäftsjahr durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung vier Wochen vorher einberufen.
3) Die Mitgliederversammlung wird unmittelbar vom Vorstand einberufen; der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eine Mitgliederversammlung beantragt haben. Die Versammlung muss innerhalb eines Monats nach Eingang eines solchen Antrages einberufen werden.
Im Besonderen ist es Aufgabe der Mitgliederversammlung:
a) den Vereinsvorstand und zwei Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen,
b) den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen, Entlastung zu erteilen,
c) den Haushaltsplan zu genehmigen,
d) Auflösung des Vereins.
4) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Teilnehmerzahl, beschlussfähig. Es wird mündlich abgestimmt, geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn dieses von der Mehrzahl der Teilnehmer beantragt wird.
5) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, soweit nicht die Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorschreibt.
6) Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll muss Angaben über die Namen der Anwesenden, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Es ist in der nächsten Versammlung zu verlesen und zu genehmigen.
§ 8 KASSENPRÜFER
Den Kassenprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses am Ende des Geschäftsjahres und, so weit festgestellt, die Bestätigung der Ordnungsmässigkeit. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 9 SATZUNGSÄNDERUNGEN
Die Mitgliederversammlung kann eine Satzungsänderung beschliessen. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§ 1O AUFLÖSUNG ODER AUFHEBUNG
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Marktkirchengemeinde Clausthal, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinneder vorstehenden Satzung zu verwenden hat.
Clausthal-Zellerfeld, den 2. November 2002
gez. Joachim Richter gez. Christian Richter gez. Lothar Lohff
gez. Matthias Zappke gez. Helmut Beißner gez. M. Henzelmann
gez. Matthias Dahms gez. Detlev Dornbusch gez. Friedrich Balck
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